Hygienevorschriften Corona

Kosmetikstudios dürfen in Berlin seit dem 19.05.2021 mit entsprechendem Hygienekonzepten wieder öffnen. Ein Testkonzept für das Personal sowie dessen Dokumentation sind Voraussetzung. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege sowie bei der Inanspruchnahme gesichtsnaher Behandlungen ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kunden Voraussetzung, es sei denn das dauerhafte Tragen einer med. Maske kann während der Behandlung dauerhaft gewährleistet werden. Die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 und 3 (u.a. bei Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege: Vorhalten eines Testkonzeptes, Testdokumentation zu den durchgeführten Tests, Terminvereinbarung vor Behandlung, 2m-Sicherheitsabstand zwischen den Kund:innen, kein Aufenthalt in den Betriebsräumen durch wartende Kund:innen, Durchführung eines Selbsttest oder Bescheinigung eines tagesaktuellen Tests bei gesichtsnahen Dienstleistungen) gelten nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.

Einen Schnelltest kann jeder Berliner Bürger kostenfrei in einem Corona Testzentrum seiner Wahl durchführen lassen. Dort bekommt man unter Vorlage des Personalausweises innerhalb von 30Min das Testergebnis per Mail.

Bist du mindestens 2x geimpft und die letzte Impfung ist 2 Wochen her, brauchst du lediglich deinen offiziellen Impfnachweis vorzuzeigen.

Weiterhin habe ich mich aufgrund der Corona Pandemie an bestimmte Vorschriften zu halten. Dies bezieht mit ein, dass auch meine Kunden zusätzlich zum Testkonzept gewissen Hygieneregeln unterliegen. Der BGW hat hierzu ein Regelwerk herausgegeben, welches unter folgendem Link ausführlich alle Regeln erläutert:

https://www.bgw-online.de/DE/Presse/Pressearchiv/2020/PM-Arbeitsschutzstandards-Kosmetikstudios.html

Kunden oder Kundinnen müssen sich nach Betreten des Studios die Hände waschen oder desinfizieren. Bei Gesichtsbehandlungen muss der Kunde bzw. die Kundin sich vor der Behandlung das Gesicht selbst gründlich reinigen sowie die Haare aus dem Gesicht nach hinten fixieren, zum Beispiel mit einem Haarnetz, Haarband oder Haarreifen.
Während der Behandlung, bei der der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte und Kundschaft Mund-Nasen-Bedeckungen tragen. Alle möglichen Kontaktpunkte zur Kleidung der Kundin bzw. des Kunden sind abzudecken.

Datenschutzinformation für die Kundschaft in Corona-Zeiten

Zusatzinfo:
Es ist davon abzusehen Personen oder Kinder mitzubringen, die keine Kosmetikdienstleistungen in Anspruch nehmen und nur anwesend sein sollen. Durch die neuen Arbeitsschutzstandards für Kosmetiksalons im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID 19), sind keine Wartebereiche mehr zulässig. Und die Aufnahmekapazität ist durch die strikten Abstandsregelungen ohnehin stark begrenzt. Demnach ist der Aufenthalt von weiteren Personen im Salon nicht gestattet. Anders verhält es sich mit Personen, die zur Betreuung oder Aufsicht oder für Hilfestellung unbedingt notwendig sind.